Verein
Satzung
Am Weißeweg 23 e.V.
Präambel
Das Haus Seifhennersdorf, Am Weißeweg 23, ist nach einer dendrochronologischen Untersuchung gebaut im Jahre 1614. Damit ist es eines der ältesten Umgebindehäuser der Oberlausitz.
Das Haus ist schon über 15 Jahre unbewohnt. Der Eigentümer will das Haus veräußern oder abbrechen. Ein Käufer hat sich bisher nicht gefunden.
In Abstimmung mit dem Eigentümer und mit der Stadt Seifhennersdorf will der Verein „Am Weißeweg 23 e.V.“ das Häuschen als Denkmalobjekt erhalten und einer Nutzung zuführen.
Zu diesem Zweck wird der Verein „Am Weißeweg 23 e.V.“ gegründet.
- 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Am Weißeweg 23″. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Seifhennersdorf (Oberlausitz).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein „Am Weißeweg 23″ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist vor allem die Rettung des Hauses im Sinne des Denkmalschutzes, des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums.
Der Verein fördert das ehrenamtliche Mittun der Bevölkerung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
- b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. BAFöG-Empfänger, Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosen- oder Sozialhilfe können ersatzweise auch freiwillige Arbeitsstunden leisten.
- Die der Mitgliedsbeiträge und Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 8 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
- 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- a) Änderungen der Satzung,
- b) die Auflösung des Vereins,
- c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgemäß und nachprüfbar ordentlich eingeladen wurde. Ein Beschluss ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins „Am Weißeweg 23″ an die Stadt Seifhennersdorf bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Seifhennersdorf, am 13.09.2010
Die Gründer
Vereinsziel
Der Verein „Am Weißeweg 23 e.V.“ hat sich zum Ziel gestellt:
- Sicherung und Erhaltung des Hauses „Am Weißeweg 23“ im hohen denkmalpflegerischen Standard.
- Nutzung als „Schauhaus zur Umgebindebauweise“.
- Forschung und Publikation zu historischen Bautechnologien und historischen Baumaterialien am Umgebindehaus.
- Forschung und Publikation zu historischem Brauchtum und historischen Lebensformen im und am Umgebindehaus.
Vereinsgeschichte
„Am Weißeweg 23 e.V.“ nennt sich der Verein, der sich die Sanierung des 400jährigen Umgebindehauses am Weißeweg in Seifhennersdorf vorgenommen hat.
Der bekannte Hausforscher F.DELITZ, der die letzten Jahre seines Lebens im Nachbarhaus (Am Weißeweg 19) wohnte, hatte immer wieder auf „das hohe Alter“ des Hauses hingewiesen. Als dann der Abriss des Hauses beantragt wurde, konnte eine dendrochronologische Untersuchung durchgeführt werden. Mit dem überraschenden Ergebnis, dass das Haus um 1614 errichtet sein muss.
Das Haus stand seit Anfang der 1990er Jahre leer. Ein Kauf durch die Stadt Seifhennersdorf scheiterte, Privatkäufer konnten keine gefunden werden. Schließlich wurden 2010 erste Gespräche zur Gründung eines Vereines geführt.
Als dann am Nachmittag des 7.8.2010 ein gewaltiges Hochwasser Seifhennersdorf heimsuchte, stand das Haus bis an die Fenster im Wasser. Jetzt musste gehandelt werden. Am 13.09.2010 gründeten 12 Freunde des Hauses den ordentlichen und gemeinnützigen Verein „Am Weißeweg 23 e.V.“. Der neue Verein bekam vom Alteigentümer die Vollmacht, Fördergelder aus der Fluthilfe zu beantragen. Nachdem diese bewilligt wurden, konnten noch 2010 die ersten Arbeiten beginnen.
Der angeschwemmte Unrat wurde beseitigt und das Haus beräumt. Die Fenster wurden gegen Vandalismus geschützt. Ab 2011 konnten die Fundamente erneuert und das Umgebinde repariert werden.
Fast ein ganzes Jahr berieten wir im Verein über das Sanierungsziel für das Haus.
- Sollte es eine Beherbergungsstätte auf niedrigem Standard („Heulager“) werden?
- Oder ein Ferienhaus im hohen Standard, so wie es erfolgreich in Großschönau praktiziert wird?
- Ein Wohnhaus?
- Ein Museum?
- Könnte es Verbindungen zu anderen touristischen Einrichtungen geben oder könnte es eine Außenstelle anderer touristischer Einrichtungen werden?
Am 25.08.2011 gab es eine Grundsatzberatung mit Vertretern der Denkmalpflege, der Stiftung Umgebindehaus, Vertretern von der „Projektentwicklung Umgebindehaus“ der Deutschen Bundesstiftung Umwelt und der Stadt Seifhennersdorf mit dem Verein.
Hier wurde zum ersten Mal vom Sanierungsziel „Schauhaus der Umgebindebauweise“ gesprochen. Diesem hohen denkmalpflegerischen Anspruch mussten dann alle weiteren Überlegungen untergeordnet werden.
Jetzt gab es viel Arbeit. Die denkmalpflegerische Zielstellung musste erarbeitet werden. Förderanträge waren zu stellen. Dann mussten die Firmen für diese komplizierte Aufgabenstellung gefunden und gewonnen werden. Was kann der Verein selbst machen?
Wie bringen wir den Bauablauf mit den Fördermöglichkeiten zusammen?
Es wurde eine Sanierung in Etappen. Zwischendurch musste immer wieder das Haus und das Gelände beräumt werden. Endlich, nach 6 Jahren ist ein Abschluss der Bauarbeiten festzuhalten.
Jetzt steht die Aufgabe, das Haus für eine Präsentation als „Schauhaus der Umgebindebauweise“ vorzubereiten. Wir wollen den Besuchern zeigen, wie im Laufe der letzten vier Jahrhunderte gebaut wurde. Mit welchen Technologien wurde gearbeitet? Welche Materialien wurden eingesetzt? Besonders eindrucksvoll sind die Veränderungen in der Ausmalung bzw. bei der Bemalung.
Die Präsentation muss überzeugend und eindrucksvoll sein. Das ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg eines „Schauhauses“. Zur Zeit (2017) arbeiten wir an der Konzeption dazu.
Der Verein bekommt Unterstützung aus den unterschiedlichsten Ebenen in der Gesellschaft.
Eine große Hilfe ist die Unterstützung durch Sponsoren.
Sie unterstützen selbstlos unser Vorhaben, allein die Bewahrung unserer gebauten Vergangenheit und ihre pädagogische Aufbereitung motiviert sie zur Unterstützung. Dafür möchten wir uns auch bedanken.
Aber auch das große Interesse, das sich bei den überwältigenden Besuchen beim Tag des offenen Umgebindehauses zeigt, ist Ansporn weiterzumachen und sich noch intensiver mit dem Haus auseinanderzusetzen.
An der Sanierung des Hauses „Am Weißeweg 23“ haben mitgearbeitet:
Verein Am Weißeweg 23
Jürgen Cieslak
Familie Nestler
Hannelore Pfaff
Familie Proft
Planung
Cieslak, Katharina; Seifhennersdorf (Architektur)
Wacker, Dr.Ing.habil, Manfred; Hainewalde (Statik)
Baufirmen
Baum, Mario; Spitzkunnersdorf (Zimmerei)
Baumheier, Andreas; „Baumheier Bau GmbH“ (Maurer, Putzer)
Czeczine, Jan; Niederoderwitz (Mauerer, Putzer)
Domschke Matthias; Oderwitz (Tiefbau)
Fünfstück, Gernot; Oderwitz (Blitzschutz)
Glathe, Marco; Seifhennersdorf (Zimmerei)
Görner, Christian; Melaune (Zimmerei)
Hausmann, Ronny; Spitzkunnersdorf (Maler und Restaurator i. H.)
Hoffmann, Lutz; GmbH, Großschönau (Dachdecker)
Jannasch, Jens; GmbH, Oppach (Fußboden, Thermobeton)
Jentsch, Stephan; Seifhennersdorf (Tischler)
Koch, Roland; Seifhennersdorf (Baugeschäft)
Kray, Detlef; Seifhennersdorf (Garten-u. Landschaftsbau)
Mickan, Markus; Demitz-Thumitz (Steinmetz)
Mieth, Matthias; Dürrhennersdorf (Maler u. Restaurator i. H)
Rentsch und Weinrich, GmbH; Neschwitz (Maler u. Restaurator i. H.)
Schenk, Heinz; Ninive, Ruppersdorf (Lehmbau)
Seidel, Steffen; Oppach (Lehmbau)
Sturm, Maik; Seifhennersdorf (Tischler)
Denkmalpflegerische Betreuung
Rosner, Dr. (Landesamt Denkmalpflege)
Noky, Thomas (Landesamt Denkmalpflege)
Marcellino, Steffi (Untere Denkmalbehörde, Zittau)
Matthes, Arnd (Stiftung Umgebindehaus)
Webmaster
Pantze, Samuel; Seifhennersdorf